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AGBs


§1Geltungsbereich

(1) Für die Geschäftsbeziehung mit unserenKunden, insbesondere für die Lieferung von Produkten, für mit den Produktenzusammenhängende Aufträge, Leistungen (z.B. Gestaltungsleistungen), Auskünfteund Beratungen gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Sind unsere AllgemeinenGeschäftsbedingungen in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sieauch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, soweitnicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Die AllgemeinenGeschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sieausdrücklich und schriftlich anerkennen. Insbesondere gilt unser Schweigen aufderartige abweichende Bedingungen nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nichtbei zukünftigen Verträgen.

(3) Unsere AllgemeinenGeschäftsbedingungen gelten anstelle etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungendes Kunden, wie z. B. Einkaufsbedingungen, auch dann, wenn nach diesen dieAuftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der AllgemeinenGeschäftsbedingungen vorgesehen ist. Der Kunde erkennt durch Annahme unsererAuftragsbestätigung ausdrücklich an, dass er auf seinen aus den AllgemeinenGeschäftsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.

(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungengelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

§2

Auskünfte,Beratung, Eigenschaften der Produkte

(1) Auskünfte und Beratung sowie sonstigeLeistungen durch uns erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung.Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte anzusehen. AlleAngaben über unsere Produkte und Leistungen, insbesondere die in unserenAngeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Inhalts- undLeistungsangaben sowie sonstigen Angaben sind als annähernde Durchschnittswertezu betrachten. Insbesondere gilt dies auch für Angaben von Bestandteilen vonProdukten (z. B. Größenangaben von Kleidungsstücken, Flächengewicht, Farbeusw.)

(2) Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technischeRegelungen sowie technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen des Liefer-bzw. Leistungsgegenstandes in Angeboten und Prospekten und unserer Werbungstellen nur dann eine Eigenschaftsangabe dar, wenn wir die Beschaffenheitausdrücklich als “Eigenschaft” deklariert haben; ansonsten handelt es sich umunverbindliche allgemeine Leistungsbeschreibungen.

(3) Eine Garantie gilt nur dann als vonuns übernommen, wenn wir eine Eigenschaft oder Leistung schriftlich als„garantiert“ bezeichnet haben.

(4) Die uns vom Kunden mitgeteilten Datenund Informationen, dass heißt die vom Kunden angegebenen Werte, Spezifikationenund Gestaltungselemente zur Herstellung von Produkten oder zur Erbringungsonstiger Leistungen werden von uns – soweit technisch und produktbedingtmöglich – bei der Herstellung der Produkte oder der Erbringung sonstigerLeistungen zugrunde gelegt und es wird versucht, diese annähernd zu erreichen.Insbesondere kann es bei Druckaufträgen je nach Druckvorgang und vom Kundenübermittelter Druckvorlage zu Farbabweichungen kommen, die – sofern diese ineinem angemessenen Rahmen bleiben – vom Kunden zu akzeptieren sind.

(5) Eine eigenständige Prüfungspflichtunsererseits, ob das hergestellte Produkt oder das Produkt, an dem eineLeistung unsererseits erfolgt ist, zu dem von dem Kunden gewünschten Zweckgenutzt werden kann, besteht nicht. Insbesondere besteht keine Prüfungspflichtunsererseits, ob der Verwendung der uns vom Kunden mitgeteiltenGestaltungselemente Schutzrechte Dritter entgegenstehen.

(6) Alle unsere Produkte werden ständigaktualisiert und dem fortschreitenden Stand der Technik angepasst. Wir behaltenuns daher nach billigendem Ermessen (§ 315 BGB) Änderungen der Produkte auchnach der Bestellung bzw. Beauftragung vor. Eine Haftung für die Verwendbarkeitunserer Produkte zu dem vom Kunden in Aussicht genommenen Verwendungszweckübernehmen wir außerhalb der gesetzlich zwingenden Haftung nicht, soweit wirmit dem Kunden nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

(7) An Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-und Maßangaben, Leistungs- und sonstigen Eigenschaftsbeschreibungen,Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen über unsere Produkte undLeistungen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Wir bleiben auchEigentümer von gefertigten Lithos bzw. Reinzeichnungen, wenn die Anfertigungbesonders berechnet wurde. Der Kunde verpflichtet sich, die in vorstehendemSatz aufgeführten Unterlagen nicht Dritten zugänglich zu machen, es sei denn,wir erteilen unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Druckschablonen(Siebe) werden nach der Auftragsdurchführung entschichtet, sind Bestandteileder Druckmaschinen und verbleiben in unserem Eigentum.

 

§3Probeexemplare

(1) Die Eigenschaften der von dem Kundenübersandten Probeexemplare werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diesausdrücklich, schriftlich vereinbart wurde. Unsere Probeexemplare bleiben unserEigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder verwertet nochDritten zugänglich gemacht werden.

(2) Falls vereinbart, stellen wir demKunden vor Herstellung der gesamten Ware eine Probe der bestellten Ware zurVerfügung. Erst nach Prüfung und Bestätigung durch den Kunden erfolgt dieanschließende Herstellung der gesamten bestellten Ware durch uns.

§4

Vertragsschluss,Leistungsumfang, Leistungsrisiko

(1) Unsere Angebote erfolgen freibleibend.Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen bzw. zur Beauftragung. Ein Vertragkommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn wir dieBestellung bzw. den Auftrag des Kunden schriftlich (auch per Telefax)bestätigen. Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigungmaßgebend. Bei sofortiger Lieferung bzw. Leistungserbringung kann unsereBestätigung durch unsere Rechnung oder einen Lieferschein ersetzt werden.

(2) Wünscht der Kunde im Hinblick auf eineLeistung unsererseits eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es einesschriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und die zurHerstellung eines Werkes erforderlichen Stoffe im Einzelnen aufzuführen und mitdem jeweiligen Preis zu versehen. Wir sind an einen derartigenKostenvoranschlag bis zum Ablauf von 4 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.Entsprechendes gilt für Vorarbeiten, wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen,Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen usw., die vom Kunden angefordertwerden.

(3) Die Übernahme einesBeschaffungsrisikos liegt nicht allein in unserer Verpflichtung zur Lieferungeiner nur der Gattung nach bestimmten Sache.

(4) Bei Abrufaufträgen oderkundenbedingten Abnahmeverzögerungen sind wir sofort zur Leistung berechtigt,insbesondere dazu, erforderliches Material für den gesamten Auftrag zubeschaffen und das gesamte Produkt sofort herzustellen und anzubieten bzw. denAuftrag auszuführen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nachErteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass diesausdrücklich, schriftlich vereinbart worden ist.

(5) Der Kunde hat uns rechtzeitig vorVertragsschluss schriftlich auf etwaige von ihm gewünschte besondereAnforderungen an unsere Leistungen oder Produkte hinzuweisen.

(6) Im Falle von Produktlieferungen sindwir berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen der Stück- oder Gewichtsmenge vonbis zu 5 % gegenüber dem Bestellvolumen oder dem in der Auftragsbestätigungausgewiesenen Volumen vorzunehmen.

(7) Verzögert sich die Abnahme derLeistung, die Annahme einer Leistung oder des Produkts oder der Versand auseinem vom Kunden zu vertretenden Grund, erteilt der Kunde bis zum Ende derLieferzeit keinen Versandauftrag, oder kommt der Kunde schuldhaft einervertraglich vereinbarten Abrufpflicht nicht nach, sind wir unbeschadetandersartiger oder weitergehender Rechte berechtigt, nach Setzung und Ablaufeiner 14-tägigen Nachfrist nach unserer Wahl sofortige Zahlung zu verlangen,oder vom Vertrag zurückzutreten, oder die Erfüllung abzulehnen undSchadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die Fristsetzung mussschriftlich erfolgen. Wir müssen hierin nicht nochmals auf die Rechte ausdieser Klausel hinweisen. Im Falle des Schadensersatzverlangens beträgt der zuleistende Schadensersatz mindestens 5 % des Nettolieferpreises. Der Nachweiseiner anderen Schadenshöhe oder des Nichtanfalls eines Schadens bleibtvorbehalten.

(8) Wird der Versand oder die Abholung derProdukte auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die der Kunde zu vertretenhat, verzögert, sind wir berechtigt, beginnend mit dem Zeitpunkt, ab dem dieProdukte hätten versandt oder der Kunde die Produkte hätte abholen müssen, eineEinlagerung auf alleiniges Risiko des Kunden vorzunehmen und die hierdurchentstehenden Kosten mit 1,5% des Netto-Rechnungsbetrages für jeden angefangenenMonat pauschal in Rechnung zu stellen, soweit wir nicht den tatsächlichnachgewiesenen Aufwand verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Rechtebleibt unberührt. Der Nachweis einer anderen Aufwandshöhe oder des Nichtanfallseines Aufwandes für die Einlagerung bleibt beiden Parteien vorbehalten. Darüberhinaus sind wir berechtigt, nach Fristablauf anderweitig über dievertragsgegenständlichen Produkte zu verfügen und den Kunden mit angemessenerFrist neu zu beliefern.

(9) Bei kundenseitig verspätetem Auftragoder Abruf sind wir berechtigt, die Lieferung oder Leistung um den gleichenZeitraum des kundenseitigen Rückstandes zuzüglich einer angemessenenDispositionsfrist von bis zu zwei Wochen hinauszuschieben.

 

§5

Leistung,Leistungszeit, Verzug

(1) Verbindliche Liefer- bzw.Leistungstermine und Liefer- bzw. Leistungsfristen müssen ausdrücklich undschriftlich mit uns vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren(ca., etwa, etc.) Liefer- bzw. Leistungsterminen und Liefer- bzw.Leistungsfristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.

(2) Liefer- bzw. Leistungsfristen beginnenmit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevoralle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigenvom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere nicht bevorvereinbarte Anzahlungen geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefer- bzw.Leistungstermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, sobeginnt eine neue Frist mit der Bestätigung der Änderung durch uns.

(3) Produktlieferungen vor Ablauf derLieferzeit sind im Einzelfall nach Rücksprache zulässig. Als Liefertag gilt derschriftlich bestätigte Liefertermin. Laufen gleichzeitig mehrere Einzelverträgeüber identische Produkte, so sind wir berechtigt, die Reihenfolge, in der dieEinzelverträge erfüllt werden, zu bestimmen. Das Interesse an unserer Leistungentfällt mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nur dann, wenn wirwesentliche Teile nicht oder verzögert liefern.

(4) Im Fall von Produktlieferungen giltbei einer Holschuld der Tag der Meldung der Versandbereitschaft als Tag derLieferung, anderenfalls der Tag der Absendung des Produkts.

(5) Die Lieferung bzw. Leistung erfolgt –falls nicht anders vereinbart – bei Langfristkontrakten mit Abruf als auch beiEinzelverträgen innerhalb der vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfrist nachunserer Wahl. Wir können das Produkt bzw. die Ware zum 1. Werktag nachVertragsschluss und jederzeit innerhalb der Liefer- bzw. Leistungsfrist währendüblicher Geschäftszeiten andienen.

(6) Eine vom Kunden gewünschte Liefer-oder Leistungszeit an einem bestimmten Tag oder in einer Kalenderwoche wird inunserer Auftragsbestätigung an den Kunden festgehalten. Eine verbindlicheZusicherung, dass diese Liefer- bzw. Leistungszeit auch eingehalten wird, isthiermit nicht verbunden. Wir werden uns jedoch bemühen, die Liefer- bzw.Leistungszeit einzuhalten. Bei zeitlichen Verzögerungen werden wir den Kundenrechtzeitig informieren. Grundsätzlich liefern wir bestellte Produkte amLiefertag in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr bzw. in der Kalenderwoche zu dengleichen Zeiten von Montag bis Samstag an. Im gleichen Zeitraum erbringen wirgrundsätzlich unsere Leistungen.

(7) Geraten wir in Verzug, muss der Kundeuns zunächst eine angemessene Nachfrist zur Leistung setzen. Verstreicht diesefruchtlos, bestehen Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich auswelchem Grunde – nur nach Maßgabe der Regelung in § 11 (Ausschluss undBegrenzung der Haftung). Haben wir die Leistung nicht zu einem im Vertragbestimmten Termin oder innerhalb einer vertraglich bestimmten Frist erbracht,so kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er im Vertrag seinLeistungsinteresse an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat.

(8) Wir geraten nicht in Verzug, solangeder Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen ausanderen Verträgen, in Verzug ist.

(9) Im Falle eines von uns aufgrundvorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens verschuldeten Verzuges hat derKunde Anspruch auf Ersatz eines nachweislich durch die Verzögerung entstandenenSchadens unter Beschränkung nach § 11 (Ausschluss und Begrenzung der Haftung).Im Falle grober Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz auf den typischen undvorhersehbaren Schaden beschränkt.

(10) Soweit ausnahmsweise ein Anspruch desKunden auch infolge leichter Fahrlässigkeit besteht, ist dieser der Höhe nachfür jede volle Woche der Verspätung auf 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens auf 5% des Nettoauftragswertes beschränkt.

(11) Nimmt der Kunde die Produkte oderLeistungen trotz Rechtsverpflichtung nicht ab, so sind wir berechtigt, dieSchadensfeststellung zu bewirken. Dies geschieht bei Produktlieferungen unteranderem durch Selbsthilfeverkauf an Dritte oder Preisfeststellung. Wird einangedrohter Selbsthilfeverkauf nicht oder nicht in gehöriger Art oder Zeitbewirkt, so bleibt das Recht auf Schadensersatz bestehen. DieSchadensfeststellung erfolgt dann durch Preisfeststellung. Als Stichtag für diePreisfeststellung gilt in jedem Fall der erste Arbeitstag nach Ablauf der Nachfrist.

(12) Wir können jederzeit ein zu unserenProdukten gleichwertiges Fremdprodukt liefern, es sei denn, dass ausdrücklichund schriftlich die Lieferung unserer eigenen Produkte vereinbart ist. Die vonuns geschuldeten Leitungen können wir ebenfalls jederzeit unter Zuhilfenahmevon Subunternehmern erfüllen.

(13) Solange vom Kunden zu stellendeTransportmittel – soweit vereinbart – nicht zur Verfügung stehen, sind wirnicht zur Lieferung verpflichtet. Wir sind jedoch berechtigt, bei ausführbaremVersandauftrag oder Abrufauftrag die Lieferung mittels eigener oderangemieteter Transportmittel zu bewirken. Auch in diesem Fall reisen dieProdukte auf Gefahr des Kunden.

§6

Selbstleistungsvorbehalt;höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

(1) Erhalten wir aus von uns nicht zuvertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten odervon Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer Vorsorge nicht, nicht richtig odernicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wirunseren Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wirberechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderungherauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganzoder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehendenInformationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko bzw.Herstellungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik,Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit,unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zumBeispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigenBehinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaftherbeigeführt worden sind.

(2) Ist ein Liefer- bzw. Leistungsterminoder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrundvon Ereignissen nach vorstehendem § 6 Abs. (1) der vereinbarte Liefer- bzw.Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist um mehr alsvier Wochen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, wegen des noch nichterfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Kunden,insbesondere Schadensersatzansprüche bestehen in diesem Fall nicht.

§7

Versandund Gefahrübergang

(1) Soweit nichts Abweichendes schriftlichvereinbart wird, erfolgt der Versand von Produkten durch uns ab Werk,unversichert auf Gefahr und zu Lasten des Kunden. Die Wahl des Transportwegesund des Transportmittels bleibt uns vorbehalten. Wir werden uns jedoch bemühen,hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche des Kunden zu berücksichtigen;dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung –gehen zu Lasten des Kunden. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschuldendes Kunden verzögert, so lagern wir die Produkte auf Kosten und Gefahr desKunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versandgleich. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig und können gesondertin Rechnung gestellt werden.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangesoder der zufälligen Verschlechterung geht im Falle einer Bring- oderSchickschuld mit Übergabe der zu liefernden Produkte und Waren an den Kunden,den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendungbestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes, desLagers oder der Niederlassung auf den Kunden über.

(3) Verzögert sich die Sendung dadurch,dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden vonunserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen oder aus einem sonstigen vomKunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum derMitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

(4) Bei Abholung der Produkte durch denKunden oder von diesem bestimmten Dritten sind die Abholtermine/-zeiten bisspätestens 3 Tage vor dem Liefertermin mit uns abzustimmen.

§8

Rügepflicht,Pflichtverletzung, Gewährleistung

(1) Erkennbare Pflichtverletzungen wegenSchlechtleistungen (z. B. Mängel) sind vom Kunden unverzüglich, spätestensjedoch 10 Tage nach Leistungserbringung – auch bezüglich eines vom Kundenbenutzbaren Teils der Leistung -, verdeckte Mängel unverzüglich, spätestensinnerhalb des in § 8 Abs. (5) genannten Gewährleistungszeitraumes zu rügen.
Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden wegenMängeln aus.

(2) Die Rüge soll auch schriftlicherfolgen. Eine nicht formgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kundenwegen Mängeln aus.

(3) Im Falle des Versands von Produktenmüssen bei Anlieferung erkennbare Mängel auch dem Transportunternehmengegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden.Mängelrügen müssen eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung des Mangelsenthalten. Soweit Stückzahl- und Gewichtsmängel nach den vorstehendenUntersuchungspflichten bereits bei Anlieferung erkennbar waren, hat der Kundediese Mängel beim Empfang der Produkte und Waren gegenüber demTransportunternehmer zu beanstanden und die Beanstandung bescheinigen zulassen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt auch insoweit jeglichen Anspruchdes Kunden aus Pflichtverletzung wegen Mängeln aus.

(4) Sonstige Pflichtverletzungen sind vorder Geltendmachung weiterer Rechte vom Kunden unverzüglich unter Setzung einerangemessenen Abhilfefrist schriftlich abzumahnen.

(5) Mit Beginn der Verarbeitung,Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen, gelten diegelieferten Produkte als vertragsgemäß vom Kunden genehmigt. Entsprechendesgilt im Falle der Weiterversendung vom ursprünglichen Bestimmungsort. Esobliegt dem Kunden, vor Beginn einer der vorbezeichneten Tätigkeiten durch inUmfang und Methodik geeignete Prüfungen abzuklären, ob die gelieferten Produktefür die von ihm beabsichtige Verarbeitungs-, Verfahrens- und sonstigenVerwendungszwecke geeignet sind.

(6) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen desKunden nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenenVerhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zuUnrecht, sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz der uns hierdurch entstandenenAufwendungen zu verlangen.

(7) Ist ein Mangel gegeben, so wird diesernach unserer Wahl – mit Ausnahme des Falles des Lieferregresses gem. §§ 478,479 BGB – unentgeltlich durch Nachbesserung beseitigt oder durchErsatzlieferung bzw. Neuherstellung behoben, wobei uns zweiNacherfüllungsversuche zuzugestehen sind. Mängel, die der Kunde selbst zuvertreten hat, und unberechtigte Reklamationen werden wir, soweit der KundeKaufmann ist, im Auftrag und auf Kosten des Kunden beseitigen.
Nachbesserung und Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung schulden wir nur in demLand, in dem wir unser Produkt an den Kunden verkauft oder die Ware gemäß demVertrag bestimmungsgemäß ausgeliefert haben bzw. die Leistung erbracht haben.

(8) Ansprüche des Kunden wegen der zumZwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit dieAufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einenanderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht worden ist. Dies giltnicht in den Fällen des Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB sowie bei Arglistoder vorsätzlicher Schädigung.

(9) Soweit die Pflichtverletzung sichnicht auf eine Werkleistung unsererseits bezieht, ist der Rücktrittausgeschlossen, wenn unsere Pflichtverletzung unerheblich ist. Der Rücktrittist mit Ausnahme der Mangelhaftung ebenfalls ausgeschlossen, wenn wir diePflichtverletzung nicht zu vertreten haben.

(10) Für nachweisbare Mängel leisten wir –soweit nicht ausdrücklich etwas schriftlich vereinbart ist oder ein Fall des §478 BGB (Rückgriffanspruch) oder ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzungvon Gesundheit, Leben oder Körper und/oder ein arglistiges oder vorsätzlichesVerhalten unsererseits vorliegt – über einen Zeitraum von einem Jahr Gewähr,gerechnet vom Tage des gesetzlichen Verjährungsbeginnes an. Für Rechte desKunden wegen Mängeln aus Werkleistungen beginnt die Gewährleistungsfrist mitder Abnahme des Werkes / der Leistung.

Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auchfür konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie für etwaigeAnsprüche aus Mangelfolgeschäden.
(11) Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängelnoder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabeder Bestimmungen in § 11 (Ausschluss und Begrenzung der Haftung), soweit essich nicht um Schadenersatzansprüche aus einer Garantie handelt, welche denKunden gegen das Risiko von etwaigen Mangelfolgeschäden absichern soll. Auch indiesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.

(12) Unsere Gewährleistung und die darausfolgende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängendeSchäden nicht nachweisbar auf unseren fehlerhaften Produkten oder fehlerhafterLeistung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und Haftungausgeschlossen für die Folgen eines fehlerhaften oder natürlichen Einsatzes derProdukte sowie die Folgen physischer, chemischer oder elektrolytischerEinflüsse auf die Produkte, die nicht den vorgesehenen durchschnittlichenStandardeinflüssen entsprechen. Weiterhin für ungeeignete oder unsachgemäßeVerwendung; fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oderdurch von diesem bestimmte Dritte; natürliche Abnutzung; fehlerhafte odernachlässige Behandlung; nicht ordnungsgemäße Wartung.
Unsere Haftung nach § 11 (Ausschluss und Begrenzung der Haftung) bleibtunberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nichtverbunden.

(13) Bessert der Kunde oder ein Dritterunsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die darausentstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmungvorgenommene Änderungen des Produkts oder Nutzungsänderungen.

(14) Etwaige Rückgriffsansprüche desKunden im Fall der Weiterveräußerung der Ware gegen uns bestehen nur insoweit,als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüchehinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

(15) Die Anerkennung vonPflichtverletzungen, insbesondere in Form von Mängeln bedarf der Schriftform.

§9

Preise,Zahlungsbedingungen, Unsicherheitseinrede, Rücknahme, Zurückbehaltungsrecht

(1) Alle Preise verstehen sichgrundsätzlich in EURO zuzüglich Verpackung, Fracht ab Lieferwerk oder Lager,zuzüglich vom Kunden zu tragender Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichvorgeschriebenen Höhe.
(2) Leistungen, die nicht Bestandteil des Angebotsumfanges sind, werden mangelsabweichender Vereinbarung auf der Basis unserer jeweils gültigen allgemeinenPreislisten ausgeführt. Auch die aktuellen Versandkosten ergeben sich ausunseren allgemeinen Preislisten.

(3) Wir sind berechtigt, die Preiseeinseitig angemessen (§ 315 BGB) im Falle der Erhöhung vonMaterialbeschaffungs- oder Produktionskosten, Steuern, Lohn- undLohnnebenkosten sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen zu erhöhen,wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als zwei Monate liegen. EineErhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerungbei den genannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen dergenannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferungaufgehoben wird.

(4) Tragen wir ausnahmsweise vertragsgemäßdie Frachtkosten, so trägt der Kunde die Mehrkosten, die sich ausTariferhöhungen der Frachtsätze nach Vertragsschluss ergeben.

(5) Wir können dem Kunden nach unseremfreien Ermessen folgende Zahlungsmöglichkeiten anbieten: Vorkasse, Nachnahme,Barzahlung bei Abholung und Zahlung per Rechnung.

(6) Bei Zahlung des Kunden per Rechnungsind bei Vertragsschluss 50% des Auftragswertes vorab an uns zu zahlen. Aufdiese Zahlungsverpflichtung weisen wir unsere Kunden in der Regel in unsererAuftragsbestätigung erneut hin. Erst bei Zahlungseingang sind wir verpflichtet,mit der Auftragsdurchführung zu beginnen. Mit dem Kunden vereinbarteLieferfristen beginnen erst mit diesem Zahlungseingang zu laufen.

(7) Unsere Rechnungen sind fällig nachErhalt und zahlbar ohne Skonto oder sonstige Abzüge, soweit mit dem Kunden imEinzelfall nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Wir sind auchberechtigt, Zahlung Zug-um-Zug gegen Produktlieferung zu verlangen. Falls einSkontoabzug vereinbart wurde, errechnet sich dieser aus dem Nettobetrag und istnur zulässig, wenn alle anderen über 30 Tage alten Verbindlichkeiten aus derGeschäftsbeziehung des Kunden zu uns erfüllt sind.

(8) Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuldenanzurechnen; wir werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnunginformieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt,die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf dieHauptleistung anzurechnen.

(9) Der Kunde gerät auch ohne Mahnung inZahlungsverzug binnen 31 Tagen nach Lieferung bei Lieferverpflichtungunsererseits bzw. binnen 31 Tagen nach Bereitstellungsanzeige unsererseits beiLieferung ab Werk. Falls ein verbindlicher Zahlungstermin vereinbart wurde,kommt der Kunde bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins in Verzug. FürMahnschreiben nach Verzugseintritt erheben wir eine pauschaleBearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 EUR für die erste Mahnung, 10,00 EUR fürdie zweite Mahnung und 20,00 EUR für die dritte Mahnung. Dem Kunden bleibt dasRecht des Nachweises eines geringeren Schadens vorbehalten.

(10) Mit Eintritt des Verzuges werdenFälligkeitszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastungnachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig.

(11) Darüber hinaus steht uns im Falle deskundenseitigen Verzuges das Recht zu, Lieferungen bzw. Leistungen aufgrund vonsämtlichen Verträgen mit dem Kunden bis zur vollständigen Erfüllungzurückzuhalten. Dieses Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde durch Gestellungeiner selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbankoder eines kommunalen, dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenenKreditinstitutes in Höhe sämtlicher fälliger Forderungen unsererseits abwenden.

(12) Als Tag der Zahlung gilt das Datumdes Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto. DieGeltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. ImÜbrigen hat der Verzug mit der Erfüllung einer Forderung die sofortigeFälligkeit aller weiteren Forderungen unsererseits aus der Geschäftsverbindungzur Folge.

(13) Werden Zahlungsbedingungen nichteingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserempflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen begründete Zweifel an derKreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen,die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oderbekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicherRechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgenoder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende LieferungenVorauszahlungen oder Stellung objektiv angemessener Sicherheiten zu verlangenund nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistungvon solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vomVertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch dieNichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.

(14) Werden Zahlungen gestundet und diesespäter als vereinbart geleistet, so werden für den Stundungszeitraum Zinsen inHöhe von 8% über dem jeweils bei Abschluss der Stundungsabrede geltendenBasiszinssatz geschuldet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.

(15) Ein Zurückbehaltungs- oderAufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche,die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, es sei denn, derGegenanspruch beruht auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichtenunsererseits. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur ausgeübt werden,als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. „WesentlicheVertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentlicheRechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhaltund Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solcheVertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragsüberhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßigvertraut hat und vertrauen darf.

(16) Unsere Preislisten und sonstigeallgemeine Preisangaben sind unverbindlich.

(17) Ein Antrag auf Eröffnung einesInsolvenzverfahrens des Kunden oder dessen nicht auf Zurückbehaltungsrechtenoder sonstigen Rechten beruhende Zahlungseinstellung berechtigen uns, jederzeitvon dem Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung der Kaufsache von dervorherigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung abhängig zu machen. Ist dieLieferung der Kaufsache bereits erfolgt, so wird der Kaufpreis in denvorgenannten Fällen sofort fällig. Wir sind auch berechtigt, die Kaufsache inden vorgenannten Fällen zurückzufordern und bis zur vollständigen Zahlung desKaufpreises zurückzuhalten.

(18) Ab Zahlungseinstellung des Kundenoder bei Stellung eines Insolvenzantrages des Kunden ist dieser zurVeräußerung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware(siehe § 10 Absatz (1)) nicht mehr berechtigt. Er hat in diesem Fall vielmehrdie unverzügliche separate Lagerung und Kennzeichnung der Vorbehaltswaredurchzuführen und Beträge, die uns aus abgetretenen Forderungen wegenWarenlieferungen zustehen und bei ihm eingehen, treuhänderisch für uns zuverwahren.

§10 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an allenvon uns gelieferten Anlagen und Waren vor (nachstehend insgesamt“Vorbehaltsware”), bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mitKunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus späterabgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zuunseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufendeRechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.

(2) Der Kunde hat die Vorbehaltswareausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüchegegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werdenbereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

(3) Der Kunde ist berechtigt, diegelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. AndereVerfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum,sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vomDritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unterEigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerungder Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlungeinstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät. Entsprechendes gilt, wennder Kunde konzerngebunden ist und/oder wenn einer der im vorgenannten Satzaufgeführten Tatbestände bei der Mutter- bzw. Obergesellschaft des Kundeneintritt.

(4) Der Kunde tritt uns bereits hiermitalle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm ausoder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen denEndabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinenAbnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oderbeeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen. ImFalle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt dieForderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kundenvereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nichtdie auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.

(5) Der Kunde bleibt zur Einziehung der anuns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerrufberechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehungabgetretenen Forderungen, erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln,und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretungan uns zu unterrichten.

(6) Nimmt der Kunde Forderungen aus derWeiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendesKontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen sich zu seinen Gunsten ergebendenanerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der demGesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus derWeiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.

(7) Hat der Kunde Forderungen aus derWeiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Ware bereits anDritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings odersonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oderkünftigen Sicherungsrechte gemäß dieses § 10 beeinträchtigt werden können, hater uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sindwir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereitsgelieferter Ware zu verlangen; Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings,wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreisder Forderung verfügen kann.

(8) Bei vertragswidrigem Verhalten,insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir – ohne dass wir vorher vom Vertragzurücktreten müssen – zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt; der Kundeist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet, soweit ihm nichtnur eine unerhebliche Pflichtverletzung zur Last fällt. Zur Feststellung desBestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalenGeschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. In der Rücknahme derVorbehaltsware liegt Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir diesausdrücklich schriftlich erklären oder
zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritterauf Vorbehaltsware oder uns abgetretenen Forderungen hat uns der Kundeunverzüglich schriftlich zu unterrichten.

(9) Übersteigt der Wert der für uns nachvorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungeninsgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zurFreigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

(10) Bearbeitung und Verarbeitung derVorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne unsjedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nichtgehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wirdas Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unsererWare zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenenGegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einereinheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgtder Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. DerKunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Diehiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unserVerlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unsererEigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§11

Ausschlussund Begrenzung der Haftung

(1) Wir haften nicht – vorbehaltlich dernachfolgenden Bestimmungen – für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz,gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere bei Verletzung von Pflichten ausdem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird,insbesondere:

• für eigene vorsätzliche oder grobfahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässigePflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;

• für die Verletzung von wesentlichenVertragspflichten und im Falle zu vertretender Unmöglichkeit und erheblicherPflichtverletzung;

• wenn im Falle der Verletzung sonstigerPflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB dem Kunden unsere Leistung nicht mehrzuzumuten ist;

• im Falle der Verletzung von Leben,Körper und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;

• soweit wir die Garantie für dieBeschaffenheit unserer Produkte oder das Vorhandensein eines Leistungserfolgesoder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben,

• bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

„Wesentliche Vertragspflichten“ sindsolche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kundenschützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewährenhat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung dieordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und aufderen Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.

(2) In anderen Fällen als nach § 11 Abs.(1) haften wir für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz oderAufwendungsersatz aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis wegen schuldhafterPflichtverletzung – gleich aus welchem Rechtsgrund -, nicht aber im Falleleichter Fahrlässigkeit.

(3) Im Falle der vorstehenden Haftung nach§ 11 Abs. (2) und einer Haftung ohne Verschulden, insbesondere bei anfänglicherUnmöglichkeit und Rechtsmängeln, haften wir nur für den typischen undvorhersehbaren Schaden.

(4) Eine Haftung aus der Übernahme einesBeschaffungsrisikos trifft uns nur, wenn wir das Beschaffungsrisikoausdrücklich kraft schriftlicher Vereinbarung übernommen haben.

(5) Die Haftung für mittelbare Schäden undMangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit wir nicht eine wesentlicheVertragspflicht verletzt haben oder uns, unsere leitenden Angestellten oderErfüllungsgehilfen der Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigenPflichtverletzung trifft.

(6) Unsere Haftung ist mit Ausnahme vonArglist, Vorsatz, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit undsonstiger gesetzlich zwingender, abweichender Haftungssummen der Höhe nachinsgesamt beschränkt auf den Deckungsumfang der Leistungen unsererBetriebshaftpflichtversicherung. Auf Anforderung des Kunden stellen wir diesemunentgeltlich jederzeit eine Kopie unserer diesbezüglichen Versicherungspolicezur Verfügung.
Wir verpflichten uns, im Falle der Leistungsfreiheit des Versicherers (z. B.durch Obliegenheitsverstöße unsererseits, Jahresmaximierung etc.), mit eigenenLeistungen dem Kunden gegenüber einzustehen, jedoch mit Ausnahme des Falles derArglist, vorsätzlichen Handelns und der Verletzung von Körper, Leben oderGesundheit und sonstiger gesetzlich zwingender abweichender Haftungshöhenlediglich bis zu einer Höchstsumme von € 30.000,00 (in Worten: dreißigtausend)je einzelnem Schadensfall.
Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

(7) Die Haftungsausschlüsse bzw.-beschränkungen gemäß vorstehendem § 11 Abs. 1 bis 6 gelten im gleichem Umfangzugunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigenErfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.

(8) Ansprüche des Kunden aufSchadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einerAusschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltendgemacht werden. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist oder grobes Verschulden zurLast fällt.

(9) Eine Umkehr der Beweislast ist mit denvorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§12 Schutzrechte

(1) Für die von uns angebotenen bzw.hergestellten Produkte können eigene Schutzrechte von uns oder SchutzrechteDritter bestehen, für die wir – sofern wir vom Bestehen des Schutzrechts desDritten Kenntnis hatten oder haben – eine zur Verwendung etwaig erforderlicheBerechtigung erworben haben. Der Kunde verpflichtet sich, diese Schutzrechte zurespektieren.

(2) Ist mit dem Kunden derEigentumsübergang von durch uns hergestellten Filmen vereinbart, ist hiermitkeine Übertragung oder Lizenzierung von Nutzungsrechten verbunden, sofern derFilm mit eigenen Schutzrechten von uns belegt ist.

(3) Dem Kunden ist es gestattet, die vonihm bezogenen Produkte weiterzuveräußern bzw. für eigene Werbezweckeeinzusetzen. Alle darüber hinausgehenden Nutzungen sind mit uns gesondert zuvereinbaren.

(4) Sofern ein Dritter wegen derVerletzung von Schutzrechten durch von uns an den Kunden gelieferten Produktenberechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb einerFrist von einem Jahr wie folgt:

a. Wir werden nach unserer Wahl zunächstversuchen, auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder einNutzungsrecht zu erwirken oder die Produkte so zu ändern, dass das Schutzrechtnicht verletzt wird oder werden diese austauschen. Ist uns dies nicht zuangemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden seine gesetzlichen Rechtezu, die sich jedoch nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen richten.

b. Dem Kunden stehen nur dann Rechte zu,wenn er uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglichschriftlich informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alleAbwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt derKunde die Nutzung der Produkte aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigenGründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mitder Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzungverbunden ist. Wird der Kunde in Folge der Benutzung der von uns geliefertenProdukte von Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen angegriffen, soverpflichtet sich der Kunde uns hiervon unverzüglich zu unterrichten und unsGelegenheit zu geben, sich an einem eventuellen Rechtsstreit zu beteiligen. DerKunde hat uns bei der Führung eines solchen Rechtsstreits in jeder Hinsicht zuunterstützen. Der Kunde hat Handlungen zu unterlassen, die unsereRechtsposition beeinträchtigen könnten.

(5) Ansprüche des Kunden sindausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit dieSchutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von unsnicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Produktevom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkteneingesetzt werden.

(6) Der Kunde stellt uns auf ersteAnforderung von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die diese uns gegenüberaufgrund der uns vom Kunden zur Verfügung gestellten Gestaltungselemente odersonstige schutzrechtlich zu beachtenden Herstellungsdaten und -informationengeltend machen. Dem Kunden obliegt vor der Beauftragung im Hinblick auf die unsübermittelten Gestaltungselemente oder sonstige schutzrechtlich zu beachtendenHerstellungsdaten und -informationen die alleinige Pflicht zur Überprüfung, obSchutzrechte Dritter bestehen und/oder die Pflicht zur Einholung einerGenehmigung zur Verwendung der erforderlichen Schutzrechte beim Inhaber.

(7) Der Kunde räumt uns unentgeltlich dasRecht ein, bis zu 10 Belegexemplare von den in Auftrag gegebenen Produktenherzustellen, aufzubewahren und für eigene Werbezwecke zu verwenden und zuveröffentlichen.

§13

Erfüllungsort;Gerichtsstand; anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für alle vertraglichenVerpflichtungen ist der Sitz unserer Gesellschaft.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeitenist ebenfalls der Sitz unserer Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich zwingendein anderer Gerichtsstand vorgegeben wird. Wir sind jedoch auch berechtigt, denKunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischendem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschlandunter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Die vorstehenden Regelungen gelten auch,wenn der Kunde Ausländer ist oder seinen Sitz im Ausland hat.

§14 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen dieser Geschäftsbedingungenwerden dem Kunden bei laufender Geschäftsbeziehung schriftlich bekannt gegeben.Sie gelten als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlichfristgerecht Widerspruch erhebt. Auf diese Rechtsfolge müssen wir mit derÄnderungsmitteilung besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch an unsbinnen sechs Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung absenden.

(2) Alle Vereinbarungen, Nebenabreden,Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auchfür die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Mündliche Nebenabreden oderÄnderungen/Ergänzungen sind nichtig.

(3) Ein Antrag auf Eröffnung einesInsolvenzverfahrens des Kunden oder dessen nicht auf Zurückbehaltungsrechtenoder sonstigen Rechten beruhende Zahlungseinstellung berechtigen uns, jederzeitvon dem Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung der Produkte oder dieLeistung von der vorherigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung abhängig zumachen. Ist die Lieferung der Produkte bereits erfolgt oder die Leistungbereits erbracht, so wird der Preis in den vorgenannten Fällen sofort fällig.Wir sind auch berechtigt, die Produkte in den vorgenannten Fällenzurückzufordern und bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreiseszurückzuhalten. Ab Zahlungseinstellung des Kunden oder bei Stellung einesInsolvenzantrages des Kunden ist dieser zur Veräußerung, Verarbeitung, Verbindungoder Vermischung von Vorbehaltsware nicht mehr berechtigt. Er hat in diesemFall vielmehr die unverzügliche separate Lagerung und Kennzeichnung derVorbehaltsware durchzuführen und Beträge, die uns aus abgetretenen Forderungenwegen Warenlieferungen zustehen und bei ihm eingehen, treuhänderisch für uns zuverwahren.

(4) Der Kunde ist ohne unsere schriftlicheZustimmung nicht berechtigt, seine Vertragsrechte zu übertragen.

(5) Sollte eine gegenwärtige oderzukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den §§ 305-310 BGBganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden,so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nichtberührt. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eineergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Die Parteien werden dieunwirksame/nichtige/undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lückedurch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen undwirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmungund dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. Die Bestimmung des § 139 BGB(Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Hinweis:

Gemäß den Bestimmungen desBundesdatenschutzgesetzes weisen wir darauf hin, dass unser Unternehmen übereine EDV-Anlage geführt wird und wir in diesem Zusammenhang auch die aufgrundder Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenen Daten speichern.


Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen